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Oberirdische Teile von Pilzen dürfen in Kärnten in der Zeit vom 15.
Juni bis 30 September von 07:00 bis 18:00 Uhr nur in einer Gesamtmenge von höchstens
2 kg pro Person und Tag von ihrem Standort entfernt werden. Die selbe Beschränkung
gilt nicht nur für das Sammeln von Pilzen, sondern auch für den Erwerb,
die Weitergabe und die Beförderung.
Außerhalb dieses Zeitraumes ist das Sammeln teilweise geschützter
Pilze (wozu auch die Eierschwammerln, Steinpilze und Parasole gehören)
gänzlich verboten.
Der Erwerb, Feilbieten und Handeln, die Weitergabe und Beförderung von
mehr als täglich 2 Kilogramm ist nur in der Zeit vom 15. Juni bis 30 September
eines jeden Jahres
* für Inhaber eines Handelsgewerbes im Rahmen der Ausübung dieses
Gewerbes,
* für Pilzverarbeitungsbetriebe,
* Pilzsammelstellen, die als häusliche Nebenerwerbsbetriebe gelten oder
von Kleinunternehmern betrieben werden,
* sowie Gastronomiebetriebe und Großküchen
erlaubt.
Schutz des Nachwuchses:
Zum Schutz des Nachwuchses und der Nachzucht teilweise geschützter Pilze
ist
* die Entnahme von Pilzen unter 2 cm Größe sowie alter Fruchtkörper
* die Verwendung von Harken, Hacken, Rechen und Gegenständen, welche die
humushaltige Bodenschicht zerstören.
verboten.
Verboten ist übrigens auch die mutwillige Zerstörung von giftigen
oder nicht bekannten Pilzen, da auch diese für den Naturhaushalt eine wichtige
Rolle spielen.
Quelle: Verordnung der Ktn. Landesregierung v. 25.06 1996 über vollkommen
und teilweise geschützte Pilze (Pilzverordnung)
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